PpSG-Förderung

Digitalisierung durch das PpSG (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz) fördern lassen


Auch einige unserer Agenturleistungen und Produkte werden vom PpSG gefördert.



Aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung soll in den Jahren 2019 bis 2023 ein einmaliger Zuschuss für jede ambulante und stationäre Pflegeeinrichtung bereitgestellt werden, um digitale Anwendungen zu fördern.


PpSG-Förderberatung anfordern

Pro Pflegeeinrichtung werden bis zu 40 Prozent der Kosten für die digitale oder technische Ausrüstung und damit verbundene Schulungen übernommen. Höchstens ist ein einmaliger Zuschuss von 12.000 Euro pro IK-Nummer möglich. Dieser kann auch auf mehrere Maßnahmen verteilt werden. 


Die Förderung von Pflegeeinrichtungen zur Umsetzung von Digitalisierungsmaßnahmen stellt nur eine von vielen Maßnahmen des PpSG dar.


Insbesondere sind Anschaffungen förderfähig, die nachfolgende Sachverhalte betreffen:

  • Entbürokratisierung der Pflegedokumentation,
  • Dienst- und Tourenplanung,
  • Internes Qualitätsmanagement,
  • Erhebung von Qualitätsindikatoren, 
  • Zusammenarbeit zwischen Ärzten und stationären Pflegeeinrichtungen (einschließlich Videosprechstunden),
  • Elektronische Abrechnung pflegerischer Leistungen nach § 105 SGB XI,
  • Aus-, Fort-, Weiterbildung oder Schulung, die insbesondere im Zusammenhang mit der Anschaffung von digitaler oder technischer Ausrüstung stehen.


Maßgeblich für die Förderfähigkeit ist, dass der Hauptzweck der Anschaffung bzw. der Maßnahme in der Entlastung der Pflegekräfte liegt.

Was ist das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz?



Das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz ist ein Gesetz in Deutschland, das Maßnahmen zur Stärkung des Pflegepersonals und zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Pflege vorsieht. Es wurde im Jahr 2020 verabschiedet und trat im Januar 2021 in Kraft.


Das Gesetz umfasst verschiedene Maßnahmen, die darauf abzielen, die Attraktivität des Berufsfelds Pflege zu erhöhen und die Qualität der Pflege zu verbessern. Dazu gehören unter anderem:

  • Die Einführung von Tarifverträgen für das Pflegepersonal in der stationären Altenpflege, um die Bezahlung und die Arbeitsbedingungen zu verbessern.
  • Die Förderung von Weiterbildung und Qualifizierung im Pflegebereich, um die fachliche Kompetenz des Pflegepersonals zu stärken.
  • Die Verbesserung der Arbeitsorganisation und der Arbeitsbedingungen in der Pflege, um die Belastung des Pflegepersonals zu verringern und die Arbeitszufriedenheit zu erhöhen.


Das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz ist ein wichtiger Schritt zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen im Pflegebereich und zur Stärkung der Attraktivität des Berufsfelds. Es soll dazu beitragen, den Fachkräftemangel in der Pflege zu verringern und die Qualität der Pflege in Deutschland zu verbessern.


Ein Beispiel:


Unser App-Baukasten fokus>care ® wird mit bis zu 40% (max. 12.000€) vom PpSG gefördert und kann über 100 Workflows digitalisieren, darunter:


  • alle Mitarbeitenden sofort per App erreichen und informieren
  • Papier reduzieren
  • Push-Benachrichtigungen
  • Krank- und Urlaubsmeldungen
  • Feedback- und Beschwerdefunktionen
  • 1:1- oder Gruppen-Chats
  • Formulare und Dokumente in der App
  • Anleitungen, Videos und Schulungen per App bereitstellen
  • Krisenkommunikation
  • Nachrichten und News bereitstellen
  • und vieles mehr


fokus>care ® ist auf allen Endgeräten verfügbar: Als iOS- und Android-App und via Internetbrowser.

Mehr über die fokus>care ® App
Mitarbeiter App Altenpflege PpSG

Wir begleiten Sie als Digitalagentur bei der Beantragung und vollständigen Umsetzung inkl. Wissenstransfer. Diese und weitere Produkte und Leistungen sind über das PpSG förderbar:

Moderne Technologien bieten ein erhebliches Potenzial, Arbeitsabläufe in der ambulanten und stationäre Pflege effizienter zu gestalten und damit zu einer Entlastung der Pflegekräfte beizutragen. Wir entwickeln diese Technologie seit 2017 für die Pflegewirtschaft.

Für jede ambulante und stationäre Pflegeeinrichtung wird in den Jahren 2019 bis 2023 ein einmaliger Zuschuss für die Förderung der Digitalisierung bereitgestellt (§ 8 Abs. 8 SGB XI). Das Ziel ist, digitale Anwendungen zur Entlastung der Pflegekräfte zu fördern, die insbesondere das interne Qualitätsmanagement, die Erhebung von Qualitätsindikatoren, die Zusammenarbeit zwischen Ärzten und stationären Pflegeeinrichtungen sowie die Aus-, Fort- und Weiterbildung in der Altenpflege betreffen. Der Antrag auf Fördermittel kann pro IK-Nummer bis spätestens 31. Dezember 2023 gestellt werden.

Weitere Beispiele für förderfähige Anschaffungen / Maßnahmen sind:

Erwerb von Software (z. B. Lizenzen für Betriebssysteme sowie deren Upgrades/ Lizenzen für Anwendungssoftware wie Pflegedokumentationssoftware, E-Mailprogramme, Textverarbeitung, Tabellenkalkulation)

Erwerb von Hardware (z.B. PC, Laptops, Bildschirme, Router, Headsets, Lautsprecher, Drucker etc.)

Umstellung von analoger auf digitale Abrechnungssoftware 

Serverumstellungen zur Verbesserung der Technik zur Entlastung der beruflich Pflegenden

Anschaffungen in Verbindung mit einem Leasing-Vertrag

Einrichtung von IT-Arbeitsplätzen zur Entlastung der beruflich Pflegenden

Zeiterfassungssysteme, welche der Entlastung der beruflich Pflegenden dienen

Digitalisierung der Essensverwaltung , wenn diese der Entlastung der Pflegekräfte dient

Systeme zur mobilen Datenerfassung der Pflegedokumentation durch Smartphones/Tablets

Sowohl die Richtlinien als auch das Antragsformular stehen zum Download auf der Homepage des GKV-Spitzenverbandes zur Verfügung. Zum Formular hier klicken.

Wir beantworten Ihre Fragen


  • Kann jeder Pflegedienstleister vom Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) profitieren?

    Ja, jede Pflegeeinrichtung kann vom Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) profitieren. Es spielt hierfür keine Rolle, ob Sie ein ambulanter oder stationärer Pflegedienstleister sind. Auch die Größe Ihres Unternehmens ist irrelevant für eine Förderung nach dem Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG). Der Zuschuss von bis zu 12.000 Euro wird einmalig pro IK-Nummer gewährt.


  • Wie und wo kann ich einen Förderantrag nach dem Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) stellen?

    Ein Förderantrag nach dem Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) ist je nach gewünschter förderfähiger Maßnahme bei der zuständigen Pflegekasse zu stellen. Die Aufteilung der Zuständigkeiten der Pflegekassen ist jedoch je nach Bundesland unterschiedlich geregelt. Nähere Informationen finden Sie auf den Seiten der DAK-Gesundheit sowie der AOK. Erhältlich ist das Antragsformular als Download auf der Website des GKV-Spitzenverbandes. Der Antrag ist bis spätestens 31.12.2023 zu stellen. Selbstverständlich begleiten wir Sie bei fokus>digital gerne durch den bürokratischen Prozess der Antragstellung.


  • Unterstützt uns fokus>digital auch bei den Anträgen und Verwendungsnachweisen?

    Wir möchten, dass Sie sich die Förderung nach dem Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) nicht entgehen lassen. Aus diesem Grund unterstützen wir Sie selbstverständlich bei der Antragstellung sowie der Vorlage aller notwendigen Verwendungsnachweise. Auch beraten wir Sie im Vorfeld gerne über sinnvolle Projekte für Ihr Unternehmen; viele unserer Leistungen und Produkte für die digitale Transformation in Ihrem Unternehmen sind nach dem Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) förderfähig. 


  • Bietet fokus>digital neben dem Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) auch weitere Förderberatungen an?

    Gerne unterstützen wir Sie auch bei anderen Förderanträgen, da jedes Bundesland unterschiedliche Töpfe und Anforderungen mit sich bringt. Schließlich wissen wir als Branchenexperten in der Pflege um die oft vorherrschenden Bedenken und die daraus resultierende Zurückhaltung, wenn es um die Akquise von Fördermitteln geht. Das möchten wir ändern und Ihnen helfen, sich wertvolle Chancen nicht entgehen zu lassen. Beispielsweise beraten wir aktuell ambulante Pflegedienste aus Niedersachsen auch zum aktuellen Förderprogramm „Stärkung der ambulanten Pflege im ländlichen Raum“.


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