Strategie & KI

PNOG: Was die 1,6-Milliarden-Digitalisierungsförderung für Ihre Einrichtung bedeutet

Das Pflegeneuordnungsgesetz verspricht 1,6 Milliarden Euro für die Digitalisierung der Pflege. Was gesichert ist, was noch offen bleibt – und wie Sie sich auf Förderung, Nachweisbarkeit und neue Investitionen vorbereiten, bevor das Gesetz gilt. Stand: 21. Juli 2026.

21. Juli 2026 12 Min. Lesezeitvon Giovanni Bruno

Auf den Punkt

Das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) ist Stand 21. Juli 2026 ein Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums und noch nicht beschlossen – der Kabinettstermin wurde seit Mai mehrfach verschoben. Kern für Einrichtungen ist ein Förderprogramm von 1,6 Milliarden Euro für die Digitalisierung ambulanter und teilstationärer Pflege, geplant für die Jahre 2027 bis 2031, beantragt bei der Pflegekasse. Die entscheidende Zahl fehlt aber noch: Förderquote und Höchstbetrag je Einrichtung legt der GKV-Spitzenverband erst per Richtlinie bis 30. Juni 2027 fest. Vollstationäre Einrichtungen laufen über einen anderen Weg (§ 113e). Wer jetzt vorbereitet ist – mit interoperablen Systemen, gemessenen Kennzahlen und einer Personalstrategie – kann schneller abrufen, sobald die Regeln stehen.

Für Leitung & Geschäftsführung

  • Über kaum eine Zahl wird in der Pflege gerade so viel gesprochen wie über die 1,6 Milliarden Euro, die das Pflegeneuordnungsgesetz für Digitalisierung verspricht. Was dabei fast immer untergeht: Das Gesetz ist noch kein geltendes Recht, und die eine Zahl, die für Ihre Planung wirklich zählt – wie viel Prozent Ihrer Investition am Ende gefördert werden – steht noch nirgends.
  • Dieser Beitrag ordnet den Stand vom 21. Juli 2026 ein: Was gesichert ist, was noch Entwurf ist, und was Sie heute vorbereiten können, ohne auf das Inkrafttreten zu warten. Und er sagt offen, wo unsere Arbeit anfängt – und wo sie aufhört.

Was das PNOG ist – und warum es noch kein geltendes Recht ist

Das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) soll die finanziell angespannte soziale Pflegeversicherung stabilisieren und zugleich Leistungen und Strukturen neu ordnen. Der Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums stammt von Anfang Juni 2026 (Bearbeitungsstand 4. Juni, veröffentlicht am 5. Juni); die Verbändeanhörung fand kurzfristig am 10. Juni 2026 statt.

Entscheidend für die Einordnung jeder Zahl in diesem Beitrag: Es handelt sich um einen Entwurf, nicht um geltendes Recht. Der Kabinettsbeschluss wurde seit Mai 2026 mehrfach verschoben. Eine Verabschiedung vor der Sommerpause gilt als ausgeschlossen, die erste Lesung im Bundestag wird frühestens im Herbst 2026 erwartet. Bis zur Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt gelten die heutigen Regeln.

Warum das Gesetz überhaupt kommt, lässt sich in einer Zahl zusammenfassen: Dem Entwurf zufolge droht der Pflegeversicherung schon 2027 ein rechnerisches Defizit von rund 7,6 Milliarden Euro, das bis 2030 auf etwa 17,4 Milliarden Euro steigt. Digitalisierung ist in diesem Gesetz kein Selbstzweck, sondern Teil der Antwort auf Personalmangel und Kostendruck – Themen, die wir in unserem Beitrag zu Kostendruck und Personalstrategie vertiefen.

Wir schreiben diesen Beitrag bewusst mit sichtbarem Stand-Datum. Sollte sich der Gesetzentwurf ändern – und das ist bei einem laufenden Verfahren wahrscheinlich – aktualisieren wir ihn und weisen die Änderung aus. So bleibt nachvollziehbar, welchen Status quo wir wann analysiert haben.

ZeitpunktSchritt
Dezember 2025Eckpunkte der Bund-Länder-AG „Zukunftspakt Pflege“
4./5. Juni 2026Referentenentwurf des BMG veröffentlicht
10. Juni 2026Verbändeanhörung (kurzfristige Frist)
Seit Mai 2026Kabinettsbeschluss mehrfach verschoben
Herbst 2026 (erwartet)Frühestens 1. Lesung im Bundestag
1. Januar 2027 (geplant)Inkrafttreten großer Teile
bis 30. Juni 2027GKV-Richtlinie zu Förderquote und Höhe
1. Juli 2027 – 2031Vergabe der 1,6-Mrd-Förderung
Verfahrensstand des PNOG – die Zeitleiste zum Stand 21. Juli 2026. Das Verfahren läuft; Termine können sich verschieben.
fokusKI · Das PNOG in Zahlen

1,6 Mrd. €

Förderprogramm

für Digitalisierung, geplant

2027–2031

Vergabezeitraum

ab 1. Juli 2027

ambulant + teilstationär

antragsberechtigt

vollstationär via § 113e

offen

Förderquote & Höchstbetrag

GKV-Richtlinie bis 30.6.2027

1.1.2027

geplantes Inkrafttreten

Teile erst 2028

Quelle: Referentenentwurf des BMG (Bearbeitungsstand 4. Juni 2026). Stand der Analyse: 21. Juli 2026. Angaben ohne Gewähr – der Entwurf ist noch nicht beschlossen und kann sich ändern.

Die 1,6-Milliarden-Förderung: was drinsteht – und was offen bleibt

Das Herzstück für Einrichtungen steht im Entwurf in § 11 Absatz 4 bis 6 SGB XI. Vorgesehen ist ein Förderprogramm von 1,6 Milliarden Euro aus dem Sondervermögen des Bundes für Infrastruktur und Klimaneutralität. Die Mittel sollen zum 30. Juni 2027 an den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung übertragen werden; die Vergabe an die Einrichtungen soll ab dem 1. Juli 2027 in den Jahren 2027 bis 2031 laufen. Beantragt wird bei der zuständigen Pflegekasse.

Die erste Einschränkung, die viele überlesen: Antragsberechtigt sind nach dem Entwurf nur ambulante und teilstationäre Pflegeeinrichtungen. Vollstationäre Häuser gehen leer aus – für sie ist ein anderer Weg vorgesehen, über die Transformationsstellen nach § 113e (dazu weiter unten). Der bpa hat in seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2026 ausdrücklich gefordert, vollstationäre Einrichtungen einzubeziehen.

Und jetzt die Zahl, die den ganzen Unterschied macht – und die noch fehlt: Wie hoch die Förderung pro Einrichtung ausfällt, steht nicht im Gesetz. Nach § 11 Absatz 6 beschließt der GKV-Spitzenverband die Richtlinie über Voraussetzungen, Förderhöhe und Verfahren erst bis zum 30. Juni 2027. Solange diese Richtlinie nicht vorliegt, kennt niemand die Förderquote oder einen Höchstbetrag seriös. Wer Ihnen heute konkrete Prozentsätze verspricht, spekuliert.

Vorgesehen sind außerdem Nachweise zur Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie eine Evaluation der Investitionswirkung; nicht zweckentsprechend verwendete Mittel können zurückgefordert werden. Der bpa kritisiert einen vorab zu erbringenden Wirkungsnachweis als „fachlich kaum leistbar“ – auch das ist noch Gegenstand des Verfahrens.

Was gefördert wird – sechs Maßnahmen, ein Vorbehalt

Der Entwurf nennt in § 11 Absatz 5 die förderfähigen Maßnahmen – und zwar nicht abschließend, sondern mit dem Wort „insbesondere“. Sechs Felder sind ausdrücklich genannt: digitale Pflege- und Dokumentationssysteme, Assistenzsysteme zur Entlastung des Personals, sichere IT-Infrastruktur, die Qualifizierung des Personals im Umgang mit digitalen Technologien, interoperable Schnittstellen und Maßnahmen zur IT-Sicherheit.

Der Vorbehalt, den wir nicht verschweigen: Der Kern dieser Förderung ist Pflege- und Dokumentationssoftware – und die bauen wir nicht. Dafür gibt es spezialisierte Anbieter. Unsere Arbeit setzt an einer anderen Stelle an, die im selben Absatz steht: bei den Menschen, die mit der Technik arbeiten, und bei der Sichtbarkeit, mit der Sie diese Menschen überhaupt gewinnen. Dazu weiter unten mehr – ehrlich abgegrenzt.

Für Ihre Planung heißt das: Trennen Sie sauber, welche Investition in welchen Topf gehört. Die Anschaffung eines Dokumentationssystems ist ein anderer Vorgang als der Aufbau einer Karriereseite oder einer Arbeitgeberkampagne – auch wenn beides zur selben Digitalisierungsstrategie gehört. Welche digitalen Technologien in der Pflege überhaupt belegbar wirken, haben wir in unserem Beitrag zur Studienlage digitaler Technologien zusammengetragen.

Förderfähige MaßnahmeEinordnung
Digitale Pflege- und DokumentationssystemeKernstück – von spezialisierten Softwareanbietern, nicht von uns
Assistenzsysteme zur PersonalentlastungTechnik der Anbieter; wir messen die Wirkung auf der Personalseite
Sichere IT-InfrastrukturSache Ihrer IT / Ihres Softwarehauses
Qualifizierung im Umgang mit digitaler TechnikIT-Schulung – angrenzend, aber nicht unser Kernfeld
Interoperable SchnittstellenVoraussetzung für spätere Cockpit-Anbindung
Maßnahmen zur IT-SicherheitSache Ihrer IT / Ihres Softwarehauses
Die sechs im Entwurf genannten Förderfelder (§ 11 Abs. 5 SGB XI-E, „insbesondere“) und wo unsere Arbeit dazu steht. Stand 21. Juli 2026.

Ambulant, teilstationär, vollstationär: drei Wege, ein Ziel

Die Digitalisierungsförderung des PNOG ist kein einzelner Topf, sondern ein System aus mehreren Wegen – und welcher für Sie gilt, hängt von Ihrer Versorgungsform ab. Das ist die häufigste Verwechslung in der aktuellen Debatte.

Das bestehende Programm nach § 8 Absatz 8 SGB XI (künftig § 11 Absatz 3) läuft weiter: bis zu 40 Prozent der Kosten, höchstens 12.000 Euro je Einrichtung, befristet bis 2030 – künftig ebenfalls nur noch für ambulante und teilstationäre Einrichtungen. Dieses Programm begleiten wir bereits heute; was dahintersteckt, erklären wir auf unserer Seite zur PpSG-Digitalisierungsförderung.

Das neue 1,6-Milliarden-Programm ist ein separates, deutlich größeres Vehikel – die 40-Prozent-/12.000-Euro-Werte gelten dafür ausdrücklich nicht. Und für vollstationäre Häuser gibt es die Transformationsstellen nach § 113e: Dort kann Technik anstelle nicht besetzter Personalanteile finanziert werden, befristet von 2028 bis 2032. Eine Fachexpertin bezeichnete diesen Paragrafen gegenüber der Fachpresse als „Innovationsbooster“.

Für die Praxis bedeutet das: Prüfen Sie zuerst, welcher Weg für Ihre Einrichtung offensteht, bevor Sie über konkrete Anschaffungen sprechen. Eine Investition, die über den falschen Topf beantragt wird, ist im Zweifel nicht förderfähig.

WegFür wenKernZeitraum
§ 8 Abs. 8 / § 11 Abs. 3 SGB XIambulant + teilstationärbis 40 %, max. 12.000 € je Einrichtungbis 2030
1,6-Mrd-Programm (§ 11 Abs. 4–6)ambulant + teilstationärFörderquote noch offen (Richtlinie bis 30.6.2027)2027–2031
Transformationsstellen § 113evollstationärTechnik statt nicht besetzter Personalanteile2028–2032
Drei Förderwege im Vergleich – welcher gilt, hängt von der Versorgungsform ab. Werte nach Referentenentwurf bzw. geltendem Recht, Stand 21. Juli 2026.

Nachweisbarkeit wird zur Pflicht: Interoperabilität, Cockpit, Innovationsregel

Das PNOG macht Nachweisbarkeit vom Nebenthema zur Voraussetzung. Drei Bausteine treiben das: Das geplante Pflege-Cockpit – ein zentraler digitaler Zugang je Versicherten, erste Funktionen ab 2028, voller Umfang bis 2030 – setzt standardisierten Datenaustausch und die Anbindung an die elektronische Patientenakte voraus. Systeme ohne offene Schnittstellen könnten hier an Grenzen stoßen.

Die Innovationsregel erlaubt es erstmals, den Einsatz von Technik in Pflegesatzverhandlungen geltend zu machen. Voraussetzung sind belastbare Nachweise, dass die Technik das Personal tatsächlich entlastet. Übersetzt: Wer die Wirkung seiner Digitalisierung nicht messen kann, kann sie auch nicht refinanzieren.

Der Kontext ist bereits Pflicht, nicht Zukunft: Die Anbindung der Pflege an die Telematikinfrastruktur ist seit dem 1. Juli 2025 verpflichtend, die elektronische Patientenakte für gesetzlich Versicherte seit Frühjahr 2025 verfügbar, und ab dem 1. Juli 2026 gilt die elektronische Verordnung für die häusliche Krankenpflege. Nachweisbarkeit ist damit kein Wettbewerbsvorteil mehr, sondern die Eintrittskarte.

An dieser Stelle grenzen wir wieder ehrlich ab: Den Nachweis der pflegerischen Wirkung führt Ihre Pflegesoftware, nicht wir. Was wir messbar machen, ist die andere Hälfte – woher Ihre Bewerbungen kommen, welche Kanäle tragen, was Ihre Sichtbarkeit kostet. Wie diese Messung datensparsam funktioniert, zeigen unsere Recruiting-Dashboards.

fokusKI · Was das für Ihre Investitionsplanung heißt

Gesetzeskompass · Klartext-Auswertung

!

BefundDie Förderung belohnt interoperable, nachweisfähige Systeme – und bestraft Insellösungen. Wer heute ein System ohne offene Schnittstellen anschafft, riskiert, dass es die späteren Cockpit- und Nachweispflichten nicht erfüllt.

EmpfehlungInvestitionen ab sofort an drei Kriterien messen: offene Schnittstellen, Anbindung an Telematikinfrastruktur und ePA, sowie eine belegbare Wirkung auf die Personalentlastung. Was diese Kriterien nicht erfüllt, wird später schwer förderfähig.

Interoperabilität zuerstWirkung messbar machenkeine InsellösungenTI- und ePA-fähig
Einordnung auf Basis des Referentenentwurfs, Stand 21. Juli 2026. Ersetzt keine Rechts- oder Förderberatung im Einzelfall.

Der Teil, den die Förderung nicht bezahlt: die Menschen

Hier liegt der blinde Fleck der gesamten Debatte. Die Förderung finanziert Technik, die das Personal entlasten soll. Sie finanziert nicht die Menschen, die diese Technik bedienen – und nicht die Sichtbarkeit, mit der Sie diese Menschen gewinnen.

Die Zahlen dazu sind eindeutig. Zum Dezember 2023 waren nach Angaben des Statistischen Bundesamtes 5,69 Millionen Menschen pflegebedürftig, davon 86 Prozent zu Hause. Die durchschnittliche Vakanzzeit in der Altenpflege liegt laut Bundesagentur für Arbeit bei rund 286 Tagen – deutlich über dem Schnitt aller Berufe. Der Bertelsmann-Pflegereport von Prof. Heinz Rothgang projiziert für 2030 fast 500.000 fehlende Vollzeitkräfte, wenn sich die aktuellen Trends fortsetzen. Diese Größenordnung ordnen wir in unserem Beitrag zu Pflegebedürftigkeit und Personalbedarf genauer ein.

Digitalisierung wirkt auf dieses Problem – aber nur mittelbar. Ein System, das die Dokumentation verschlankt, gibt Zeit zurück. Doch die beste Software füllt keine offene Stelle. Genau deshalb gehört zu jeder Digitalisierungsstrategie eine Personalstrategie: Wer entlastet werden soll, muss erst einmal da sein.

Das ist die Stelle, an der unsere Arbeit beginnt – bei Recruiting, Arbeitgebermarke und Sichtbarkeit bei Google. Nicht als Ersatz für die geförderte Technik, sondern als ihre notwendige Ergänzung.

fokusKI · Der Personalbedarf, den keine Software ersetzt
Pflegebedürftige 20235,69 Mio.
Vakanzzeit AltenpflegeBestwert286 Tage
Fehlende Vollzeitkräfte 2030 (Prognose)~500.000
Unbesetzte Stellen 2035 (Prognose)288.800

Kennzahl · Prognosen unterschiedlicher Herkunft – bewusst als Spannbreite, nicht als exakte Punktwerte.

Quellen: Statistisches Bundesamt (Pflegestatistik, Dez. 2023), Bertelsmann-Pflegereport (Rothgang), PwC-Fachkräfteprognose. Zusammenstellung mit Stand 21. Juli 2026; Prognosen sind methodenabhängig und als Größenordnung zu lesen.
fokusKI · Was die Förderung finanziert – und was nicht

Ausgangspunkt

Digitalisierung, die im Alltag wirklich entlastet – und besetzt bleibt

Was die Förderung bezahlt (Technik)

Welche Systeme entlasten die Pflege?

  • Pflege- und Dokumentationssysteme
  • Assistenzsysteme zur Entlastung
  • Sichere IT-Infrastruktur
  • Interoperable Schnittstellen

Was sie nicht bezahlt (Menschen & Sichtbarkeit)

Wer bedient die Technik – und wie gewinnen Sie ihn?

  • Recruiting und Arbeitgebermarke
  • Karriereseite und Sichtbarkeit bei Google
  • Bindung der vorhandenen Kräfte
  • Messung der Bewerberwege

Fundament

Nachweisbarkeit: Ohne gemessene Wirkung greift weder die Innovationsregel noch der Verwendungsnachweis.

Die Trennlinie ist kein Detail, sondern der Kern Ihrer Planung: Der geförderte Teil und der nicht geförderte Teil gehören zusammen, werden aber getrennt beantragt und getrennt umgesetzt.

Was Sie jetzt tun können – ohne auf das Inkrafttreten zu warten

Auf das Gesetz zu warten, ist die schlechteste Vorbereitung. Denn die Einrichtungen, die zuerst abrufen können, sind die, die vorbereitet sind, wenn die Förderrichtlinie steht. Vorbereitung heißt hier nicht: Verträge unterschreiben. Es heißt: die Voraussetzungen schaffen, unter denen Förderung überhaupt sinnvoll beantragt werden kann.

Vier Dinge lassen sich heute erledigen, unabhängig vom Verfahrensstand: interoperable Systeme priorisieren, damit spätere Cockpit- und Schnittstellenpflichten erfüllbar sind; Kennzahlen zur Personalentlastung erfassen, damit die Innovationsregel überhaupt greifen kann; die eigene Anbindung an Telematikinfrastruktur und elektronische Patientenakte prüfen; und – oft vergessen – die Personalseite aufstellen, damit die entlastende Technik nicht auf leere Stellen trifft.

Sobald die GKV-Richtlinie mit Förderquote und Höchstbetrag vorliegt – geplant bis zum 30. Juni 2027 – ergänzen wir diesen Beitrag um die konkreten Zahlen und einen Schritt-für-Schritt-Antragsleitfaden. Bis dahin gilt: Struktur schaffen, nicht spekulieren.

Unser Beitrag: die Personal- und Sichtbarkeitsseite der Digitalisierung

Wir sind ehrlich, wo unsere Arbeit anfängt und wo sie aufhört. Die förderfähige Pflege- und Dokumentationssoftware kommt von spezialisierten Anbietern – nicht von uns. Was wir übernehmen, ist die Hälfte der Digitalisierung, über die im Gesetz weniger steht, die aber über den Erfolg entscheidet: dass Sie als Arbeitgeber gefunden werden, dass Bewerber Sie überzeugend erleben, und dass Sie messen können, was davon funktioniert.

Das reicht von der Karriereseite über Content und Social Media bis zur Mitarbeiterbefragung, die zeigt, ob die versprochene Entlastung im Alltag ankommt. Im KI Studio laufen diese Aufgaben in einer Umgebung zusammen – von der Recherche über die Redaktion bis zur Auswertung.

Wenn Sie wissen wollen, welcher Förderweg für Ihre Einrichtung offensteht und was davon zu unserer Arbeit passt: Wir sagen es Ihnen in einem Gespräch – auch dann, wenn die ehrliche Antwort lautet, dass Ihr nächster Schritt bei Ihrem Softwareanbieter liegt und nicht bei uns.

Weiterführende Quellen

Häufige Fragen

Ist das PNOG schon beschlossen?

Nein. Stand 21. Juli 2026 liegt ein Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums vom Anfang Juni 2026 vor. Der Kabinettsbeschluss wurde mehrfach verschoben, die erste Lesung im Bundestag wird frühestens im Herbst 2026 erwartet. Bis zur Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt gelten die heutigen Regeln.

Wie hoch ist die Digitalisierungsförderung pro Einrichtung?

Das ist noch offen. Der Entwurf sieht ein Programm von 1,6 Milliarden Euro vor, überlässt Förderquote und Höchstbetrag je Einrichtung aber einer Richtlinie des GKV-Spitzenverbandes, die bis zum 30. Juni 2027 beschlossen werden soll. Konkrete Prozentsätze lassen sich vorher nicht seriös nennen.

Sind stationäre Pflegeeinrichtungen förderfähig?

Beim 1,6-Milliarden-Programm nach dem Referentenentwurf nur ambulante und teilstationäre Einrichtungen. Für vollstationäre Häuser ist ein anderer Weg vorgesehen – die Transformationsstellen nach § 113e, über die Technik anstelle nicht besetzter Personalanteile finanziert werden kann, befristet von 2028 bis 2032.

Was ist der Unterschied zum bestehenden 12.000-Euro-Zuschuss?

Der Zuschuss nach § 8 Absatz 8 SGB XI (bis 40 Prozent, höchstens 12.000 Euro je Einrichtung, bis 2030) läuft weiter und wird künftig in § 11 Absatz 3 geführt. Das 1,6-Milliarden-Programm ist ein separates, deutlich größeres Vehikel; die 40-Prozent-/12.000-Euro-Werte gelten dafür ausdrücklich nicht.

Was ist ab wann förderfähig?

Die Vergabe der 1,6-Milliarden-Förderung soll ab dem 1. Juli 2027 in den Jahren 2027 bis 2031 laufen, beantragt bei der Pflegekasse. Der Entwurf nennt sechs Förderfelder – unter anderem Dokumentationssysteme, Assistenzsysteme, IT-Infrastruktur, Qualifizierung, interoperable Schnittstellen und IT-Sicherheit –, allerdings nicht abschließend („insbesondere“).

Was kann eine Einrichtung heute schon tun?

Den eigenen Förderweg klären (ambulant/teilstationär oder vollstationär), bei Anschaffungen auf offene Schnittstellen und ePA-/TI-Fähigkeit achten, Kennzahlen zur Personalentlastung aufsetzen und parallel die Personalstrategie aufstellen – damit die entlastende Technik nicht auf unbesetzte Stellen trifft. So lässt sich Förderung schneller abrufen, sobald die Richtlinie steht.

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