Auf den Punkt
Zum Stichtag 30. Juni 2025 arbeiteten 352.600 Menschen mit ausländischer Staatsangehörigkeit in deutschen Pflegeberufen, rund 20 Prozent aller Beschäftigten [1]. Der Weg dorthin führt über das Fachkräfteeinwanderungsgesetz, in der Pflege aber immer über die Berufsanerkennung der Länder und in der Regel über Deutsch auf Niveau B2. Aus 55 Staaten der WHO-Liste dürfen private Träger und Agenturen überhaupt nicht anwerben. Realistisch vergehen zwischen erster Ansprache und eigenständiger Tätigkeit als anerkannte Fachkraft zwölf bis vierundzwanzig Monate.
Für Leitung & Geschäftsführung
- Dieser Beitrag enthält mehr Paragraphen als üblich und weniger Meinung. Das ist Absicht: Bei kaum einem Thema kursieren so viele Zahlen ohne Quelle wie bei der internationalen Anwerbung.
- Wir haben jede Angabe unten belegt. Und wir sagen an drei Stellen ausdrücklich, dass wir etwas nicht wissen – auch dort, wo eine Zahl uns gut zu Gesicht stünde.
Wie groß der Anteil wirklich ist
Die Bundesagentur für Arbeit zählt zum Stichtag 30. Juni 2025 rund 1,76 Millionen sozialversicherungspflichtig Beschäftigte in Pflegeberufen. 352.600 von ihnen haben eine ausländische Staatsangehörigkeit, das sind etwa 20 Prozent [1].
Das Wachstum der Branche stammt inzwischen praktisch vollständig aus dem Ausland. Die Zahl der Beschäftigten mit deutscher Staatsangehörigkeit sinkt, das Gesamtvolumen steigt trotzdem [1].
Ein Satz, der oft falsch zitiert wird: „Jede vierte Pflegekraft kommt aus dem Ausland.“ Das gilt für die ambulante und stationäre Langzeitpflege (rund 24 Prozent), nicht für die Branche insgesamt (rund 20 Prozent) [1]. Wer die Zahl benutzt, sollte sagen, worauf sie sich bezieht.
Zum Engpass formuliert die Bundesagentur nüchtern: Auf je 100 gemeldete Stellen für Pflegefachkräfte kommen bundesweit lediglich 57 arbeitslose Pflegefachkräfte [1]. Rechnerisch ist die Lücke nicht aus dem Inland zu schließen.
352.600
Beschäftigte mit ausländischer Staatsangehörigkeit
in Pflegeberufen, Stichtag 30.6.2025
20 %
Anteil an allen Pflegeberufen
vor zehn Jahren rund 7 %
57
arbeitslose Fachkräfte je 100 gemeldete Stellen
die Lücke bleibt rechnerisch
32.500
anerkannte Abschlüsse in der Pflege
2024, häufigster Beruf bundesweit
Drei Wege ins Land – und warum die Pflege ein Sonderfall bleibt
Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz ist in drei Stufen in Kraft getreten: am 18. November 2023, am 1. März 2024 und am 1. Juni 2024 [2]. Seither gibt es die Fachkräftesäule (anerkannter Abschluss), die Erfahrungssäule und die Potenzialsäule mit der Chancenkarte nach § 20a AufenthG.
Die Chancenkarte erlaubt die Einreise zur Arbeits- oder Anerkennungssuche für zunächst bis zu einem Jahr. Wer nicht bereits anerkannte Fachkraft ist, braucht mindestens 6 von 15 Punkten aus Qualifikation, Sprache, Berufserfahrung, Alter und Deutschlandbezug (§ 20b AufenthG) [3].
Für Träger praktisch am wichtigsten ist die Anerkennungspartnerschaft nach § 16d Abs. 3 AufenthG, seit 1. März 2024: Einrichtung und Fachkraft verpflichten sich vertraglich, das Anerkennungsverfahren nach der Einreise unverzüglich zu betreiben. Währenddessen darf gearbeitet werden. Voraussetzung ist in der Regel Deutsch auf A2, ein konkretes Arbeitsplatzangebot und die Zustimmung der Bundesagentur.
Die Erfahrungssäule – zwei Jahre Berufserfahrung statt deutscher Anerkennung – hilft in der Pflege nicht. Pflegefachfrau und Pflegefachmann sind reglementierte Berufe. Ohne Anerkennung darf niemand dauerhaft als Fachkraft arbeiten. Das ist der Punkt, an dem die meisten Vereinfachungen scheitern.
Beschleunigen lässt sich das Visumverfahren über § 81a AufenthG. Der Arbeitgeber betreibt es in Vollmacht bei der Ausländerbehörde, die Gebühr beträgt 411 Euro und kann per Kostenübernahmeerklärung getragen werden.
| Weg | Kern | Wofür in der Pflege geeignet |
|---|---|---|
| Chancenkarte, § 20a/20b AufenthG | 6 von 15 Punkten, Einreise zur Suche | Suche vor Ort, noch ohne Arbeitsvertrag |
| Fachkraft, § 18a AufenthG | Abschluss bereits anerkannt | Der Regelfall nach bestandener Anerkennung |
| Anerkennungspartnerschaft, § 16d Abs. 3 | Vertrag, Anerkennung nach Einreise | Der praktische Weg für Träger |
| Erfahrungssäule, § 19c Abs. 2 | 2 Jahre Erfahrung statt Anerkennung | Nicht geeignet: Pflege ist reglementiert |
| Triple Win, § 16d Abs. 4 | staatliche Vermittlungsabsprache | Wenn private Anwerbung verboten ist |
Der Engpass ist die Anerkennung, nicht das Visum
Zuständig sind die Bundesländer. Geprüft wird die Gleichwertigkeit der Ausbildung; bei wesentlichen Unterschieden ergeht ein Defizitbescheid. Ausgeglichen wird er durch einen Anpassungslehrgang oder eine Kenntnisprüfung – das Wahlrecht zwischen beiden liegt bei der Fachkraft, nicht beim Arbeitgeber.
Sprachlich verlangen die meisten Länder B2 und eine Fachsprachprüfung Pflege, zurückgehend auf die Eckpunkte der Gesundheitsministerkonferenz von 2019. Geprüft werden Gespräch mit Patientin, Übergabe an Kolleginnen und ein schriftlicher Pflegebericht. Geprüft wird Sprache, nicht Fachwissen. Wer scheitert, scheitert fast immer an der Sprache.
Wie häufig das gelingt, zeigt die amtliche Anerkennungsstatistik: 2024 wurden rund 79.100 Verfahren positiv beschieden, davon 32.500 in der Pflege – 41 Prozent aller Anerkennungen und damit der mit Abstand häufigste Beruf, ein Plus von 19 Prozent gegenüber dem Vorjahr [4].
Eine bundeseinheitliche Verfahrensdauer gibt es nicht. Sie hängt an Bundesland, Herkunftsland und Vollständigkeit der Unterlagen. Wer Ihnen eine Durchschnittszahl nennt, hat sie geschätzt.
Ein Missverständnis, das wir häufig hören: Das Ende 2025 beschlossene Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren in Heilberufen gilt zunächst für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Hebammen. Für die Pflege steht die Ausweitung unter Verordnungsvorbehalt [5]. Es beschleunigt Ihr Verfahren heute noch nicht.
Aus 55 Staaten dürfen Sie nicht anwerben
Die Weltgesundheitsorganisation führt eine Liste von Staaten mit besonders angespannter Personallage im Gesundheitswesen. Die Fassung von 2023 umfasst 55 Länder [6]; eine Aktualisierung ist für 2026 angekündigt.
In Deutschland ist diese Empfehlung kein Appell, sondern geltendes Recht: § 38 der Beschäftigungsverordnung untersagt privaten Akteuren die Anwerbung und Vermittlung aus diesen Staaten. Zulässig ist allein die Vermittlung durch die Bundesagentur für Arbeit. Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld bis zu 30.000 Euro geahndet werden [7].
Das Verbot erfasst nicht nur den Arbeitsvertrag, sondern auch Ausbildungsverhältnisse und reine Werbemaßnahmen. Eine mehrsprachige Kampagne, die gezielt in ein Land der Liste ausgespielt wird, ist bereits eine Anwerbemaßnahme.
Wo private Vermittlung erlaubt ist, gilt das Employer-Pays-Prinzip: Die Kosten der Anwerbung trägt der Arbeitgeber, nicht die Bewerberin. Erkennbar wird das am staatlichen Gütezeichen „Faire Anwerbung Pflege Deutschland“, das auf dem Gesetz zur Sicherung der Qualität der Gewinnung von Pflegekräften aus dem Ausland beruht und vom Kuratorium Deutsche Altershilfe herausgegeben wird. Es ist als RAL-Gütezeichen 912 ausgestaltet, gilt zwei Jahre und wurde nach Angaben des Kuratoriums bisher an 54 Unternehmen vergeben [8].
Auch beim staatlichen Programm Triple Win der GIZ und der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung ändert sich die Länderkulisse. Vietnam, Jordanien und Bosnien-Herzegowina haben die engere Zusammenarbeit 2025 beendet [9]. Ältere Partnerlisten im Netz sind überholt. Fragen Sie den aktuellen Stand direkt bei der ZAV ab, bevor Sie ein Zielland festlegen.
Was wir nicht wissen – und was deshalb niemand versprechen kann
Dieser Abschnitt ist der wichtigste, und er enthält keine einzige Zahl.
Erstens: Bleibequoten. Wie viele international angeworbene Pflegekräfte nach zwei oder drei Jahren noch beim ersten Arbeitgeber sind, ist bundesweit nicht erhoben. Der Sachverständigenrat für Gesundheit und Pflege stellt ausdrücklich fest, dass aussagekräftige Statistiken zu Zuwanderung, Beschäftigung und Verbleib fehlen [10]. Jede konkrete Prozentzahl, die Ihnen jemand nennt, stammt aus einer Einzelbefragung oder aus der Werbeabteilung einer Agentur.
Zweitens: Gesamtkosten. Die verbreitete Spanne von 10.000 bis 15.000 Euro pro Kraft ist nirgends amtlich belegt. Belegbar sind Einzelposten: das Anerkennungsverfahren, die Gebühr des beschleunigten Verfahrens von 411 Euro, Kenntnisprüfung, Sprachkurse, Freistellung, Unterkunft. Wer die Summe kennt, kennt seinen eigenen Fall – nicht den Markt.
Drittens: die Suchwege. Wir sind eine Digitalagentur, und es wäre bequem zu behaupten, internationale Pflegekräfte suchten ihren Arbeitgeber über Google for Jobs oder Instagram. Dafür gibt es keine belastbaren amtlichen Daten. Belegt ist nur die institutionelle Seite: Die Vermittlung läuft in erster Linie über Personalserviceagenturen und staatliche Programme [11]. Alles Weitere ist Erfahrung, nicht Statistik – und wir kennzeichnen es als solche.
Man kann daraus zwei Schlüsse ziehen. Der bequeme lautet: Dann rechnet sich das ohnehin nicht. Der ehrliche lautet: Dann ist die Bindung nach der Ankunft der einzige Hebel, über den Sie selbst verfügen.
Was das für Ihren Auftritt bedeutet
Weil belastbare Daten zu den Suchwegen fehlen, formulieren wir hier bewusst vorsichtig. Was folgt, ist begründete Praxis, keine Statistik.
Wer international einstellt, braucht eine Seite, die den Weg erklärt: Anerkennungsstand, Sprachanforderung, wer welche Kosten trägt, wer im Haus zuständig ist. Das Employer-Pays-Prinzip gehört sichtbar auf die Seite – es kostet nichts und unterscheidet Sie von unseriösen Anbietern.
Stellenanzeigen bleiben auch international an das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gebunden. „Nur Muttersprachler“ ist angreifbar, „Deutsch B2 erforderlich“ ist eine sachlich begründete Anforderung. Wie das im Detail aussieht, steht in AGG-konforme Stellenanzeigen.
Und das Naheliegende zuerst: Eine eigene Karriereseite und ein Stellen-Schema für Google for Jobs helfen jeder Bewerbergruppe. Nur behaupten wir nicht, sie seien der Kanal, über den internationale Fachkräfte Sie finden.
Der Rest ist Ankommen. Mentoring, Wohnraum, eine benannte Ansprechperson, faire Vergütung während der Anerkennungsphase. Wer Menschen zwölf Monate als Hilfskraft einsetzt und Fachkraftperspektive verspricht, verliert sie an den Träger, der es nicht tut. Was danach zählt, steht in Fluktuation in der Pflege und im Einarbeitungskonzept.
Weiterführende Quellen
- [1] Bundesagentur für Arbeit – Presseinfo zum Tag der Pflege: Jede fünfte Pflegekraft hat ausländische Staatsangehörigkeit — Stand: Stichtag 30.6.2025
- [2] Bundesgesetzblatt – Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung, BGBl. 2023 I Nr. 217; Inkrafttreten in Stufen am 18.11.2023, 1.3.2024 und 1.6.2024 — Stand: verkündet 18.8.2023
- [3] Bundesministerium der Justiz – § 20a und § 20b AufenthG, Chancenkarte und Punktesystem — Stand: Rechtsstand Juli 2026
- [4] Statistisches Bundesamt – Pressemitteilung Nr. 321: rund 79.100 anerkannte ausländische Berufsabschlüsse 2024, davon 32.500 in der Pflege — Stand: 5.9.2025, Berichtsjahr 2024
- [5] Bundesministerium für Gesundheit – Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen; zunächst Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Hebammen — Stand: Kabinettbeschluss 1.10.2025
- [6] World Health Organization – WHO health workforce support and safeguards list 2023, 55 Staaten — Stand: März 2023, Aktualisierung 2026 angekündigt
- [7] Bundesagentur für Arbeit – Merkblatt Rekrutierungs- und Vermittlungsverbot nach § 38 BeschV, Bußgeld bis 30.000 Euro nach § 404 SGB III — Stand: 6.6.2024
- [8] Kuratorium Deutsche Altershilfe – Gütesiegel „Faire Anwerbung Pflege Deutschland“, RAL-Gütezeichen 912, bisher 54 Unternehmen — Stand: abgerufen Juli 2026
- [9] Mediendienst Integration – Factsheet ausländische Pflegekräfte; Vietnam, Jordanien und Bosnien-Herzegowina beendeten 2025 die engere Zusammenarbeit — Stand: 2026
- [10] Sachverständigenrat Gesundheit und Pflege – Gutachten 2024: es fehlen aussagekräftige Statistiken zu Zuwanderung, Beschäftigung und Verbleib internationaler Pflegefachkräfte — Stand: 2024
- [11] Make it in Germany, Bundesministerium für Wirtschaft – Pflegepersonal aus dem Ausland: Vermittlung in erster Linie über Personalserviceagenturen und staatliche Programme — Stand: abgerufen Juli 2026
Häufige Fragen
Wie viele ausländische Pflegekräfte arbeiten in Deutschland?
Zum Stichtag 30. Juni 2025 waren es 352.600 sozialversicherungspflichtig Beschäftigte in Pflegeberufen mit ausländischer Staatsangehörigkeit, rund 20 Prozent aller Beschäftigten dieser Berufsgruppe. In der ambulanten und stationären Langzeitpflege liegt der Anteil mit etwa 24 Prozent höher als in Kliniken. Quelle: Bundesagentur für Arbeit [1].
Dürfen wir Pflegekräfte von den Philippinen oder aus Indien anwerben?
Entscheidend ist nicht das Land Ihrer Wahl, sondern die WHO-Liste. Sie umfasst in der Fassung von 2023 fünfundfünfzig Staaten, aus denen private Träger und Agenturen nach § 38 Beschäftigungsverordnung nicht anwerben dürfen; erlaubt ist dort allein die Vermittlung durch die Bundesagentur für Arbeit. Ein Verstoß kann mit bis zu 30.000 Euro Bußgeld geahndet werden. Prüfen Sie das Zielland, bevor Sie eine Kampagne schalten – eine gezielt ausgespielte Anzeige ist bereits eine Anwerbemaßnahme.
Welches Sprachniveau brauchen Pflegekräfte für die Anerkennung?
In den meisten Bundesländern B2, dazu eine Fachsprachprüfung Pflege. Sie prüft die Verständigung mit Patientinnen und Kolleginnen sowie einen schriftlichen Pflegebericht, nicht das pflegerische Fachwissen. Für die Einreise selbst genügen je nach Weg geringere Niveaus, etwa A2 bei der Anerkennungspartnerschaft oder A1 Deutsch beziehungsweise B2 Englisch bei der Chancenkarte. Die Anforderungen der Länder unterscheiden sich, ein Blick in die Regelung des eigenen Bundeslandes lohnt.
Wie lange dauert es, bis eine internationale Pflegekraft eigenständig arbeiten kann?
Realistisch zwölf bis vierundzwanzig Monate von der ersten Ansprache bis zur anerkannten Fachkrafttätigkeit. Das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG verkürzt das Visumverfahren, nicht aber die Sprachausbildung und die Ausgleichsmaßnahme. Eine bundeseinheitliche Durchschnittsdauer der Anerkennung gibt es nicht: Sie hängt an Bundesland, Herkunftsland und Vollständigkeit der Unterlagen.
Was kostet uns eine international angeworbene Pflegekraft?
Das lässt sich seriös nicht pauschal beantworten. Die im Umlauf befindliche Spanne von 10.000 bis 15.000 Euro stammt aus Anbieterquellen und ist nicht amtlich belegt. Belegbar sind Einzelposten: Gebühr des beschleunigten Verfahrens 411 Euro, Anerkennungsverfahren je nach Bundesland, Kenntnisprüfung, Sprachkurse, Freistellung, Unterkunft. Fest steht die Richtung: Nach dem Employer-Pays-Prinzip trägt der Arbeitgeber die Anwerbekosten, nicht die Bewerberin.
Wie erkennen wir eine seriöse Vermittlungsagentur?
Am staatlichen Gütezeichen „Faire Anwerbung Pflege Deutschland“, herausgegeben vom Kuratorium Deutsche Altershilfe auf Grundlage des Gesetzes zur Sicherung der Qualität der Gewinnung von Pflegekräften aus dem Ausland. Es ist als RAL-Gütezeichen 912 ausgestaltet, wird für zwei Jahre erteilt und verlangt unter anderem Kostenfreiheit für die Pflegekräfte und mehrsprachige, schriftliche Aufklärung über Rechte und Pflichten. Nach Angaben des Kuratoriums tragen es bisher 54 Unternehmen.
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Bevor Sie anwerben, prüfen Sie den Rahmen
Wir schauen uns an, wohin Sie ausspielen wollen, ob das Zielland auf der WHO-Liste steht und ob Ihr Auftritt den Weg erklärt, den eine Fachkraft tatsächlich gehen muss.
