Recruiting & Personalgewinnung

40.000 Euro für ambulante Pflegedienste im ländlichen Niedersachsen

Das Land Niedersachsen fördert Imagekampagnen zur Personalgewinnung mit bis zu 90 Prozent. Wer außerhalb der elf großen Städte pflegt, kann jährlich 40.000 Euro abrufen – noch bis Ende 2026.

10. Juli 2026 9 Min. Lesezeitvon Giovanni Bruno

Auf den Punkt

Niedersachsen fördert Projekte ambulanter Pflegedienste im ländlichen Raum mit bis zu 90 Prozent der Ausgaben, höchstens 40.000 Euro je Dienst und Kalenderjahr. Ausdrücklich förderfähig sind Imagekampagnen zur Personalgewinnung und Digitalisierungsvorhaben. Antragsberechtigt sind Träger, deren Pflegestandorte mehrheitlich außerhalb der elf großen Städte liegen. Die Richtlinie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

Für Leitung & Geschäftsführung

  • Es gibt ein Förderprogramm des Landes Niedersachsen, das genau das bezahlt, woran es ambulanten Diensten auf dem Land am meisten fehlt: Sichtbarkeit als Arbeitgeber. Und es ist kaum bekannt.
  • Wir haben es mit dem Hauspflegeverein Wolfenbüttel e. V. genutzt. Dieser Beitrag erklärt, was die Richtlinie hergibt, wo ihre Grenzen liegen – und was das Land ausdrücklich nicht von Ihnen verlangt.

Was das Land fördert – und was viele überlesen

Die Richtlinie heißt „Stärkung der ambulanten Pflege im ländlichen Raum“. Sie gilt seit 2023 und läuft bis Ende 2026. Gefördert werden Projekte ambulanter Pflegedienste mit bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens 40.000 Euro je Pflegedienst und Kalenderjahr. Der Eigenanteil liegt damit bei mindestens zehn Prozent. Ein Projekt darf höchstens zwölf Monate laufen.

Der Satz, an dem die meisten vorbeilesen, steht in Nummer 2.1.1 der Richtlinie. Förderfähig sind dort ausdrücklich Imagekampagnen zur Personalgewinnung. Nicht Beratung über Personalgewinnung. Die Kampagne selbst.

Daneben stehen Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie, zur Gesundheitsförderung der Beschäftigten und – in Nummer 2.1.4 – die Digitalisierung: EDV-Systeme, telepflegerische Anwendungen, KI-basierte Systeme, Robotik. Auch eine Karriereseite mit strukturierten Stellenanzeigen fällt darunter, wenn sie Teil eines Projekts ist.

Kooperieren mehrere Träger, erhöht sich der Höchstbetrag um 2.000 Euro je beteiligtem Träger. Für kleine Dienste, die allein nicht auf ein sinnvolles Projektvolumen kommen, ist das der interessanteste Absatz der ganzen Richtlinie.

fokusKI · Die Eckwerte der Richtlinie

90 %

Förderquote

der zuwendungsfähigen Ausgaben

40.000 €

Höchstbetrag

je Dienst und Kalenderjahr

12 Mon.

Projektlaufzeit

maximal

31.12.2026

Richtlinie endet

Erlass tritt außer Kraft

Stand 10. Juli 2026 nach der Richtlinie des Landes Niedersachsen. Angaben ohne Gewähr – maßgeblich ist der Erlass in der geltenden Fassung.

Wer antragsberechtigt ist – die Landkarte entscheidet

Antragsberechtigt sind Träger ambulanter Pflegeeinrichtungen. Die Bedingung ist geografisch: Die Pflegestandorte müssen mehrheitlich außerhalb der elf größten niedersächsischen Städte liegen.

Ausgeschlossen sind damit Dienste, die überwiegend in Hannover, Braunschweig, Oldenburg, Osnabrück, Wolfsburg, Göttingen, Hildesheim, Wilhelmshaven, Delmenhorst, Lüneburg oder Celle pflegen. Wer im Umland dieser Städte arbeitet, ist dabei – der Hauspflegeverein Wolfenbüttel etwa liegt keine zwanzig Kilometer von Braunschweig entfernt und ist förderfähig.

Ebenfalls ausgeschlossen: Projekte, die bereits aus anderen öffentlichen Mitteln gefördert werden. Wer § 8 Absatz 8 SGB XI für die Digitalisierung ausgeschöpft hat, kann dieselbe Maßnahme hier nicht noch einmal einreichen.

BedingungRegelung
AntragsberechtigtTräger ambulanter Pflegeeinrichtungen
StandortPflegestandorte mehrheitlich außerhalb der elf großen Städte
Ausgeschlossene StädteHannover, Braunschweig, Oldenburg, Osnabrück, Wolfsburg, Göttingen, Hildesheim, Wilhelmshaven, Delmenhorst, Lüneburg, Celle
DoppelförderungProjekte aus anderen öffentlichen Mitteln sind ausgeschlossen
Kooperationje beteiligtem Träger 2.000 € über dem Höchstbetrag
Die elf Städte, deren Dienste ausgeschlossen sind – und was das für die Umlandkreise bedeutet.

Was das Land ausdrücklich nicht verlangt

Auf der Seite des Landesamts für Soziales, Jugend und Familie steht ein Hinweis, den wir hier nicht verschweigen, obwohl er gegen unser Geschäft spricht:

> „Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass eine Beteiligung externer Anbieter/Dienstleister für die Antragstellung nicht erforderlich ist.“

Das stimmt. Der Antrag besteht aus einem Vordruck, einer Projektbeschreibung und einem Finanzierungsplan. Er kostet nichts, und Sie schaffen ihn ohne Agentur. Wer Ihnen eine Gebühr für das Ausfüllen berechnen will, verkauft Ihnen etwas, das das Land verschenkt.

Aber ein Antrag ist nur so gut wie das Projekt, das er beschreibt. Bewilligt wird nicht das Formular, sondern das Vorhaben – und daran scheitern die meisten Anträge, nicht an der Bürokratie. Wir bauen das Projekt, nicht den Antrag.

Wie ein förderfähiges Projekt aussieht: Hauspflegeverein Wolfenbüttel

Der Hauspflegeverein Wolfenbüttel e. V. pflegt seit 1961 – ambulante Pflege, Tagespflege, Demenzberatung, Hausnotruf, hauswirtschaftliche Hilfe. Ein Träger genau des Zuschnitts, den die Richtlinie meint.

Gemeinsam haben wir eine eigenständige Karriereseite gebaut, erreichbar unter karriere.hauspflegeverein-wf.de. Sie ist bewusst kein Reiter auf der Vereinswebsite, sondern eine eigene Adresse mit eigener Ansprache: „Erfolg beginnt hier!“ – Du-Form, Fotos aus dem Team, Bewerbung ohne Anschreiben.

Der Punkt daran ist nicht die Gestaltung. Der Punkt ist, dass eine Karriereseite als Teil einer Imagekampagne förderfähig ist – und dass sie bleibt, wenn die Förderung ausgelaufen ist. Anders als eine Stellenanzeige, die nach dreißig Tagen verschwindet.

Unsere Trägeranalyse zeigt, wie selten das ist: Von 5.535 ausgewerteten Trägerwebsites hatten mindestens 16,2 Prozent eine eigene Karriereseite. Die übrigen führen Bewerber auf eine Unterseite mit einer Aufzählung.

fokusKI · Was ein förderfähiges Projekt trägt

Ausgangspunkt

Warum sollte eine Pflegekraft aufs Land kommen – und bleiben?

Imagekampagne (2.1.1)

Wer kennt uns außerhalb des Landkreises?

  • Eigene Karriereseite mit eigener Adresse
  • Fotos und Stimmen aus dem Team
  • Anzeigen in der Region
  • Google-Unternehmensprofil und Bewertungen

Digitalisierung (2.1.4)

Wie viele Hürden liegen zwischen Interesse und Bewerbung?

  • Bewerbung ohne Anschreiben, vom Mobiltelefon
  • Strukturierte Stellenanzeigen für Google for Jobs
  • Digitale Einarbeitung und Mitarbeiter-App
  • Cookielose Messung der Bewerberwege

Fundament

Messung: Woher kommen Bewerbungen? Ohne sie lässt sich der Verwendungsnachweis nicht führen.

Die Förderung bezahlt die Herstellung. Was bleibt, ist die Infrastruktur – sie gehört dem Träger, auch nach Projektende.

Die Uhr läuft – und zwar schneller, als sie aussieht

Die Richtlinie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft. Das Land führt sie als „Förderrichtlinie 2023 – 2026“. Ob eine Nachfolge kommt, ist offen.

Anträge für Projekte, die noch im laufenden Jahr beginnen sollen, müssen bis zum 30. September vorliegen. Die Mittel werden in der Reihenfolge des Eingangs bewilligt – wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Das Land selbst empfiehlt die Antragstellung im ersten Halbjahr.

Seit dem 1. Januar 2026 darf ein Vorhaben bereits ab Antragstellung beginnen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung entsteht dadurch nicht. Wer vorher Verträge unterschreibt, trägt das Risiko allein – auch gegenüber uns.

Der Antrag geht handschriftlich unterschrieben per E-Mail an das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Außenstelle Osnabrück. Die Bundes-Förderdatenbank nennt an dieser Stelle noch die Außenstelle Lüneburg; maßgeblich ist die Angabe des Landesamts.

Zwei Grenzen, die vor dem Angebot geklärt sein müssen

Erstens: Ausgaben für Beratung, Coaching und Fortbildung sind nur im Zusammenhang mit einem Gesamtprojekt förderfähig und auf 1.000 Euro je Acht-Stunden-Tag inklusive Umsatzsteuer gedeckelt. Reine Beratungstage lassen sich über diese Richtlinie nicht finanzieren.

Zweitens: Abziehbare Vorsteuer ist nicht zuwendungsfähig. Für vorsteuerabzugsberechtigte Träger zählen die Nettobeträge. Personalausgaben werden nur bei Neueinstellungen oder Stundenerhöhungen anerkannt, nicht für vorhandene Kräfte.

Beides klingt kleinlich und entscheidet doch, ob ein Projekt am Ende trägt. Wir rechnen es vor dem Angebot durch – nicht danach.

Unsere Förderbegleitung für ambulante Dienste in Niedersachsen

Wir begleiten ambulante Pflegedienste im ländlichen Niedersachsen bei dem, was gefördert wird: der Imagekampagne, der Karriereseite, der Digitalisierung der Bewerbung. Das Antragsformular füllen Sie selbst aus – oder wir setzen uns eine Stunde zusammen und Sie füllen es mit uns aus. Berechnen werden wir Ihnen das nicht.

Was wir liefern: die Projektbeschreibung, die dem Landesamt zeigt, wofür das Geld verwendet wird. Den Finanzierungsplan innerhalb der Höchstbeträge. Und danach die Umsetzung, deren Ergebnis Ihnen gehört – Karriereseite, Kampagne, Messung.

Rufen Sie an oder schreiben Sie uns. Wir sagen Ihnen in zwanzig Minuten, ob Ihr Dienst antragsberechtigt ist und ob sich das Projekt lohnt. Auch dann, wenn die Antwort Nein lautet.

Weiterführende Quellen

Häufige Fragen

Wie viel Förderung gibt es für ambulante Pflegedienste in Niedersachsen?

Bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens 40.000 Euro je Pflegedienst und Kalenderjahr. Der Eigenanteil beträgt mindestens zehn Prozent. Bei Kooperationsprojekten erhöht sich der Höchstbetrag um 2.000 Euro je beteiligtem Träger. Ein Projekt darf höchstens zwölf Monate laufen.

Ist eine Karriereseite förderfähig?

Ja, wenn sie Teil eines Projekts ist. Die Richtlinie nennt unter Nummer 2.1.1 ausdrücklich Imagekampagnen zur Personalgewinnung, unter Nummer 2.1.4 die Digitalisierung. Eine Karriereseite mit strukturierten Stellenanzeigen fällt unter beides. Reine Beratungsleistungen ohne Gesamtprojekt sind nicht förderfähig.

Welche Pflegedienste sind ausgeschlossen?

Dienste, deren Pflegestandorte mehrheitlich in Hannover, Braunschweig, Oldenburg, Osnabrück, Wolfsburg, Göttingen, Hildesheim, Wilhelmshaven, Delmenhorst, Lüneburg oder Celle liegen. Wer im Umland dieser Städte pflegt, ist antragsberechtigt. Ausgeschlossen sind außerdem Projekte, die bereits aus anderen öffentlichen Mitteln gefördert werden.

Brauche ich eine Agentur für den Antrag?

Nein. Das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie weist ausdrücklich darauf hin, dass die Beteiligung externer Dienstleister für die Antragstellung nicht erforderlich ist. Der Antrag ist kostenlos. Wir unterstützen bei der Projektbeschreibung und setzen das Vorhaben um – für das Ausfüllen des Formulars berechnen wir nichts.

Bis wann kann ich den Antrag stellen?

Die Richtlinie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft. Anträge für Projekte, die im laufenden Jahr beginnen, müssen bis zum 30. September vorliegen. Die Mittel werden in der Reihenfolge des Eingangs bewilligt. Seit dem 1. Januar 2026 darf ein Vorhaben ab Antragstellung beginnen – einen Rechtsanspruch auf Förderung begründet das nicht.

Kann ich die Förderung mit § 8 SGB XI kombinieren?

Nicht für dieselbe Maßnahme. Projekte, die bereits aus anderen öffentlichen Mitteln gefördert werden, sind von dieser Richtlinie ausgeschlossen. Eine Trennung nach Maßnahmen ist möglich: Wer die Digitalisierung über § 8 Absatz 8 SGB XI finanziert, kann die Imagekampagne über die niedersächsische Richtlinie beantragen. Klären Sie das vorab mit dem Landesamt.

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